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   LAG München, 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09   

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https://dejure.org/2009,27269
LAG München, 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09 (https://dejure.org/2009,27269)
LAG München, Entscheidung vom 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09 (https://dejure.org/2009,27269)
LAG München, Entscheidung vom 18. November 2009 - 11 TaBVGa 16/09 (https://dejure.org/2009,27269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einstweilige Verfügung - Aufhebung eines Hausverbots gegen ein Betriebsratsmitglied

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • hensche.de

    Betriebsratsmitglied, Freistellung, Kündigung: Verhaltensbedingt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein generelles Hausverbot für Betriebsratsmitglied

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2010, 189
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG München, 28.09.2005 - 9 TaBV 58/05

    Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus LAG München, 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09
    Nach Ansicht der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München (Beschluss vom 28. September 2005, Az.: 9 TaBV 58/05) bedürfe es einer generellen Aufhebung eines Hausverbots dann nicht, wenn sichergestellt sei, dass der Zutritt des betreffenden Arbeitnehmers zum Betriebsgelände in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied zur Ausübung von erforderlicher Betriebsratstätigkeit nicht verwehrt sei.

    Zu diesen Überlegungen steht auch nicht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 28. September 2005, a.a.O., in Widerspruch.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 17 TaBVGa 1372/09

    Zutrittsrecht zum Betrieb

    Auszug aus LAG München, 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09
    Es wird weder von einer individualrechtlichen Freistellung von der Arbeit noch von der Absicht des Arbeitgebers berührt, das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds zu beenden (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2009, Az.: 17 TaBVGa 1372/09 zit. n. Juris).
  • LAG München, 17.11.2017 - 3 TaBVGa 15/17

    Zugangsrecht eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb nach wegen abweichendem

    Der Erlass einer sog. Leistungsverfügung, durch die der geltend gemachte Anspruch nicht nur gesichert, sondern bereits befriedigt wird, setzt voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch hat (§§ 916 Abs. 1, 920 Abs. 2, 936 ZPO) und ein Verfügungsgrund gegeben ist (§§ 935, 940 ZPO) (vgl. Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 85, Rn. 29; Schoob in Boecken/Düwell/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, § 85 ArbGG, Rn. 11 ff.; ausführlich auch LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009 - 17 TaBVGa 1372/09 - unter II. 1. der Gründe; LAG München, Beschluss vom 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09).

    aa) Aus § 78 Satz 1 BetrVG, wonach Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen, begründet sich das Recht auch des einzelnen Betriebsratsmitglieds auf Zutritt zum Betrieb (vgl. Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 78, Rn. 9; vgl. auch schon LAG München, Beschluss vom 28.09.2005 - 7 TaBV 58/05 - II. 1. der Gründe m.w.N.; ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009 - 17 TaBVGa 1372/09 - a.a.O.; LAG München, Beschluss vom 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09, a.a.O.).

  • ArbG Chemnitz, 16.04.2021 - 3 BVGa 2/21

    Corona-Selbsttest während Arbeitszeit - Mitbestimmungsrecht

    Eine solche Leistungsverfügung ist dann zuzulassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile unumgänglich ist (LAG München, Beschluss vom 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09, NZA-RR 2010, S. 189 (190); ähnlich LAG Köln, Beschluss vom 20.01.2011 - 7 TaBVGa 9/10, Rn. 22, juris: Leistungsverfügung nur, wenn Quasi-Vorwegnahme der Hauptsache dringend geboten erscheint) oder wenn eine Hauptsacheentscheidung ohne eine den Anspruch sichernde einstweilige Verfügung wertlos würde (Ostrowicz/Künzl/Scholz/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2020, S. 642 Rn. 886).
  • ArbG Hagen, 03.04.2020 - 5 BVGa 2/20

    Coronakrise: Arbeitgeber muss Präsenzsitzung des Betriebsrats ermöglichen

    Zum anderen muss beurteilt werden, ob und ggf. inwieweit es dem Antragsteller zugemutet werden kann, den Anspruch in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen (so LAG München, Beschluss vom 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09 -, NZA-RR 2010, 189, 190 unter II. 1. der Gründe).
  • LAG Hamm, 24.02.2012 - 10 TaBVGa 1/12

    Wahrnehmung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Verhinderungsfall durch

    Zum anderen muss beurteilt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit es dem Antragsteller zugemutet werden kann, den Anspruch in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen (LAG München 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09 - NZA-RR 2010, 189; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 3. Aufl., § 85 Rn. 65 m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 10.07.2012 - 8 Sa 499/12
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil aus der Besserbehandlung lediglich eines Mitarbeiters kein generalisierendes Prinzip der Leistungsgewährung der Beklagten abgeleitet werden kann, auf das sich andere, nicht bedachte Arbeitnehmer berufen könnten (vgl. BAG, Urteil vom 21.10.2009 - 10 AZR 664/08, NZA-RR 2010, 189).
  • LAG Hamm, 07.09.2012 - 13 Sa 572/12

    Außerordentliche Kündigung wegen Weigerung das Betriebsgeäude zu verlassen und

    Des Weiteren ist zu erwägen, ob das Hausverbot überhaupt wirksam ausgesprochen wurde, weil der Kläger möglicherweise in Ausübung seiner amtlichen Funktion als Betriebsratsvorsitzender berechtigterweise im Betriebsgebäude verweilte, um die Frage der Herausgabe der Betriebsratsunterlagen zu klären ( vgl. LAG München, 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09 - NZA-RR 2010, 189; 28.09.2005 .- 9 TaBV 58/05 -).
  • LAG Köln, 16.02.2022 - 3 Sa 412/21

    Eingruppierung S8b TVöD -B; Einzelfall

    Denn ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nur vor, wenn die begünstigende Regelung des Arbeitgebers einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (BAG, Urteil vom 21.10.2009 - 10 AZR 664/08, NZA-RR 2010, 189).
  • KAG Mainz, 02.08.2012 - M 27/12

    Zutrittsrecht zum Dienstzimmer

    Eine Behinderung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem einzelnen Organmitglied faktisch der Zugang zum Dienstgebäude verhindert wird (vgl. BAG AP Nr. 72 zu § 99 BetrVG 1972; Richardi/Thüsing, a.a.O., Rz 17; Fitting u.a., Betriebsverfassungsgesetz, 26. Aufl., § 78 Rz 9; LAG München, NZA-RR 2010, 189).
  • ArbG Potsdam, 01.07.2014 - 3 Ca 557/14
    Wenn der Arbeitgeber mit einer begünstigenden Regelung einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage, kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein (dazu auch: BAG vom 29.09.2004 - 5 AZR 43/04 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192; BAG vom 21.10.2009 - 10 AZR 664/08 -, NZA-RR 2010, S. 189), aber auch dann, wenn die Gruppenbildung selbst keinen sachlichen Kriterien folgt (so: BAG vom 27.05.2004, NZA 2004, S. 1399).
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